Wer gilt als Flüchtling?
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatstaates aufhält, da ihr dort aufgrund ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung droht.
Diese Definition gilt auch weitestgehend im deutschen Recht. Nach Paragraf 3 des Asylverfahrensgesetzes werden als Verfolgungsgründe unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt anerkannt. Ebenso werden unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung genannt sowie „Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind“. Asyl kann von Menschen beantragt werden, die Schutz ihres Heimatstaats nicht in Anspruch nehmen können – oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.
Eine erweiterte Definition des Flüchtlings erfasst auch die nicht ins Ausland geflohenen, sogenannten Binnenflüchtlinge. Die Binnenmigration spielt in der öffentlichen Debatte so gut wie keine Rolle, obwohl laut UNHCR gut 33 Millionen Menschen weltweit im eigenen Land auf der Flucht sind. Es gibt aber auch Umwelt- bzw. Klimaflüchtlinge sowie Elends- und Wirtschaftsflüchtlinge, die etwa vor Hunger oder Umweltkatastrophen fliehen. Dies wird zumeist jedoch nicht als Asylgrund anerkannt.